Impressumspflicht für Vereine

Seit 1996 gibt es das Teledienstgesetz (TDG). Und seit seiner Änderung enthält es nun einige neue Regelungen, die nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Vereine und andere nicht private Internet-Anbieter gelten.

Kernstück sind dabei die besonderen Informationspflichten gemäß § 6 TDG. Sie erfordern, dass bei einem Web-Auftritt erkennbar sein muss, wer dafür verantwortlich ist. Im Klartext: Es besteht auch für Trachtenvereine eine Impressumspflicht. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten des TDG kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Folgende Angaben muss das Impressum mindestens enthalten:

  • Name des Anbieters mit Rechtsform (bei eingetragenen Vereinen also mit Zusatz e.V.)
  • Anschrift des Anbieters (vollständige Adresse, kein Postfach!)
  • Vertretungsberechtigte
  • Telefonnummer, Faxnummer (sofern vorhanden) und E-Mail-Adresse
  • Vereinsregister und Vereinsregisternummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls vorhanden)

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist nicht zu verwechseln mit der Umsatzsteuernummer. Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer erhält ein Verein nur dann, wenn er unternehmerisch im Binnenmarkt, d. h. in anderen EU-Mitgliedsstaaten auftritt und innergemeinschaftlich steuerpflichtige Umsätze tätigt. Die Umsatzsteuernummer hingegen muss nicht im Impressum einer Homepage angegeben werden.

Wenn die Internetseiten auch redaktionellen Inhalt haben, sind im Impressum zusätzlich die Namen der redaktionell verantwortlichen Personen bzw. des verantwortlichen Redakteurs zu nennen. Wenn Abteilungen oder Gruppen innerhalb eines Vereins einen eigenen Webauftritt betreiben, so ist zu berücksichtigen, dass diese vereinsrechtlich keine eigenständigen juristischen Personen darstellen. Deshalb muss im Impressum einer solchen „Abteilungs-Homepage“ der Hauptverein als Anbieter und Vertretungsberechtigter aufgeführt sein.

Wo ist das Impressum zu platzieren?

Das TDG schreibt vor, dass die entsprechenden Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind. Das bedeutet nicht, dass alle Angaben bereits auf der Startseite des Internet-Auftritts zu lesen sein müssen. Auf der Startseite muss aber zumindest ein kurzer Hinweis auf das vollständige Impressum gegeben werden, das dann über einen direkten Link, d.h. über einen einzigen Mausklick, erreichbar ist. Dieser Link muss deutlich erkennbar und ständig verfügbar sein. Nicht zulässig ist es, das Impressum zu „verstecken“, es also z. B. auf einer untergeordneten Seite ohne direkten Link von der Startseite aus zu platzieren.

Weiterführende Links dazu:

„Muster-Impressum“