Wann dürfen Bildern von Personen im Internet veröffentlicht werden?
Wenn Bildnisse von identifizierbaren Menschen aufgenommen und „öffentlich zur Schau gestellt werden“, dann ist in Deutschland derzeit das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KunstUrhG) maßgeblich. Danach ist die Verbreitung von Bildern unzulässig. Ausnahmen gelten, wenn eine Einwilligung der betreffenden Person vorliegt oder die Person lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft erscheint. Weiterhin ist eine Veröffentlichung möglich, wenn Personen auf Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen oder an ihrer Darstellung „ein höheres Interesse der Kunst“ festgestellt werden kann.
Im Zusammenhang mit Versammlungen dürfen Menschen allerdings nicht gezeigt werden, wenn sie als Einzelpersonen erscheinen. Sie müssen als allgemeines Mitglied einer Gruppe erscheinen.
Was ist bei der Einverständniserklärung zu beachten?
Eine von einem Betroffenen gegebene Einwilligung ist für ihn bindend. Allerdings kann er sie widerrufen, wenn sich die Umstände gravierend verändert haben und nunmehr sein Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
Die Einwilligung des Betroffenen muß den Zweck der bildlichen Darstellung angeben. Nur für diesen Zweck dürfen die Bilder verwendet werden. Eine Einwilligung kann angefochten werden, wenn sie durch arglistige Täuschung zustandegekommen ist. Wenn also ein Reporter dem befragten Schönheits-Chirurgen vorgibt, dessen erfolgreiche Arbeit schildern zu wollen, ihn jedoch als Pfuscher darstellen will, dann gilt die Einwilligung als nicht erteilt.
Zu erheblichen Schadensersatzzahlungen kann verurteilt werden, wer in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise Bilder verwechselt.